Die Frist für den Batteriepass am 18. Februar 2027 bekommt die meiste Aufmerksamkeit, doch die Verordnung 2023/1542 enthält ein zweites Compliance-Programm mit einer Frist sechs Monate später. Ab dem 18. August 2027 müssen größere Unternehmen, die Batterien in der EU in Verkehr bringen, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Kobalt, Lithium, Nickel und Naturgraphit erfüllen: dokumentierte Strategien, Managementsysteme, Risikominderung und eine Überprüfung durch Dritte, die bis zur Mine zurückreicht. Die Pflicht war ursprünglich für den 18. August 2025 vorgesehen und wurde durch die Verordnung (EU) 2025/1561 um zwei Jahre verschoben. Dieser Artikel zeigt, was das Kapitel zu den Sorgfaltspflichten verlangt, wer betroffen ist und warum die für den Batteriepass erhobenen Daten bereits einen großen Teil der Nachweise abdecken.
Was verlangt die Verordnung über den Batteriepass hinaus?
Kapitel VII der Verordnung 2023/1542 (Artikel 47 bis 53) ist eine Pflicht anderer Art als der Batteriepass. Der Batteriepass ist ein Datensatz je Einheit, der jeder Batterie zugeordnet ist. Die Sorgfaltspflichten sind dagegen ein Programm auf Unternehmensebene, das abdeckt, wie die Rohstoffe in diesen Batterien beschafft wurden. Beide teilen sich das Fristjahr, die Lieferkette und, wie wir sehen werden, einen großen Teil ihrer Daten.
Die erfassten Rohstoffe sind in Anhang X aufgeführt: Kobalt, Lithium, Nickel und Naturgraphit, einschließlich der chemischen Verbindungen, die zur Herstellung der Aktivmaterialien benötigt werden. Für jeden dieser Rohstoffe müssen Unternehmen Risiken in den Kategorien ermitteln und angehen, die derselbe Anhang festlegt: Luft, Wasser, Boden, Biodiversität und menschliche Gesundheit auf der Umweltseite sowie Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte einschließlich Kinderarbeit und das Leben der Gemeinschaften einschließlich der Rechte indigener Völker auf der sozialen Seite.
Die Verordnung erfindet keine eigene Methodik. Sie verankert das Programm in international anerkannten Instrumenten, vor allem im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Dessen Rahmen aus fünf Schritten (Managementsystem, Risikoermittlung, Reaktion auf Risiken, Prüfung durch Dritte, öffentliche Berichterstattung) bildet das Gerüst, dem jedes konforme Programm folgt.
Welche Unternehmen sind betroffen, und wer ist ausgenommen?
Die Pflichten treffen Wirtschaftsakteure, die Batterien in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, sofern sie im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Nettojahresumsatz von mindestens 40 Mio. EUR erzielt haben, gerechnet auf Konzernebene. Wie beim Batteriepass trägt der Einführer die Pflicht, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt.
Zwei Abgrenzungen sind in der Praxis wichtig:
- Alle Batteriekategorien sind erfasst. Anders als der Batteriepass, der für Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Industriebatterien über 2 kWh gilt, erfasst das Kapitel zu den Sorgfaltspflichten jede Batteriekategorie, auch Gerätebatterien, sobald der Wirtschaftsakteur die Umsatzschwelle überschreitet.
- Second-Life-Batterien sind ausgenommen. Batterien, die nach Vorbereitung zur Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung auf den Markt zurückkehren, unterliegen nicht ein zweites Mal den Sorgfaltspflichten, sofern sie bereits vor diesen Vorgängen in Verkehr gebracht wurden. Die Verordnung vermeidet bewusst, Kreislaufwirtschaft mit doppeltem Papierkram zu belasten.
Ein Punkt ist noch in Bewegung: Im Rahmen desselben Vereinfachungspakets von 2025, mit dem die Frist verschoben wurde, hat die Kommission vorgeschlagen, die Ausnahme auf kleine Midcap-Unternehmen mit weniger als 150 Mio. EUR Umsatz auszuweiten und den Überprüfungszyklus zu erleichtern. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung befindet sich dieser Vorschlag noch im Gesetzgebungsverfahren, die Schwelle von 40 Mio. EUR gilt also weiter.
Was muss ein Programm zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten konkret enthalten?
Die Artikel 48 bis 52 übersetzen den OECD-Rahmen in sechs konkrete Bausteine:
- Eine Strategie. Eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für die vier Rohstoffe, auf Unternehmensebene beschlossen, Lieferanten und der Öffentlichkeit mitgeteilt und in Lieferantenverträgen verankert.
- Ein Managementsystem. Ein System für den Produktkettennachweis (Chain of Custody) oder die Rückverfolgbarkeit, das jeden Rohstoff, seine Mengen und Daten, die Akteure in der Lieferkette und, soweit machbar, die Herkunftsmine erfasst.
- Risikomanagement. Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen anhand der Risikokategorien aus Anhang X, ein Risikomanagementplan, Minderungsmaßnahmen und die Möglichkeit, gegenüber einem Lieferanten zu eskalieren, die Zusammenarbeit auszusetzen oder sie zu beenden.
- Überprüfung durch Dritte. Eine notifizierte Stelle muss die Strategien prüfen, bevor Batterien in Verkehr gebracht werden, und danach in regelmäßigen Abständen. Das ist eine Überprüfung des Programms, keine Selbsterklärung.
- Öffentliche Berichterstattung. Ein jährlicher Bericht über die Sorgfaltspflichtenstrategie, der jedes Jahr überprüft und online veröffentlicht wird.
- Ein Beschwerdemechanismus. Ein Kanal, über den Betroffene Bedenken zur Lieferkette vorbringen können.
Artikel 53 bietet eine Abkürzung: Die Kommission kann Systeme der Branche zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten anerkennen, und die Teilnahme an einem anerkannten System unterstützt die Konformität. Die Verantwortung geht dadurch nicht über, der Wirtschaftsakteur bleibt für seine eigene Lieferkette verantwortlich.
Warum wurde die Frist von 2025 auf 2027 verschoben?
Das Kapitel zu den Sorgfaltspflichten sollte ab dem 18. August 2025 gelten. Im Mai 2025 nahm die Kommission es in ihr Vereinfachungspaket Omnibus IV auf, und die Mitgesetzgeber beschleunigten die Verschiebung: Die Verordnung (EU) 2025/1561 wurde im Juli 2025 angenommen, wenige Wochen vor dem ursprünglichen Termin, und verlegte den Geltungsbeginn auf den 18. August 2027.
Die genannten Gründe waren praktischer Natur. Die Leitlinien der Kommission, die Wirtschaftsakteuren bei der Anwendung der Anforderungen helfen sollten und ursprünglich bis zum 18. Februar 2025 fällig waren, lagen nicht vor. Ihre Frist wurde auf den 26. Juli 2026 verschoben. Außerdem hatte die Ebene der Überprüfung durch Dritte ein Anlaufproblem: Es gab keinen Akkreditierungsstandard für die notifizierten Stellen, die die Programme prüfen sollten, also gab es auch niemanden, der prüfen konnte.
An der Substanz hat die Verschiebung nichts geändert. Jede oben beschriebene Pflicht bleibt unverändert bestehen, nur zwei Jahre später. Für ein Unternehmen, dessen Lieferkette vier oder fünf Stufen tief reicht, sind zwei Jahre ungefähr die Zeit, die es braucht, um die Lieferanten auf Minenebene zu erreichen, ihre Nachweise zu sammeln und eine erste Überprüfung zu bestehen. Die Uhr wurde angehalten, die Arbeit ist nicht weniger geworden.
Wie dienen Daten aus dem Batteriepass zugleich als Nachweis für die Sorgfaltspflichten?
Die Verordnung selbst verbindet die beiden Programme. Anhang XIII verlangt, dass der öffentliche Teil des Batteriepasses Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung enthält, wie sie im Bericht über die Sorgfaltspflichten angegeben sind. Der Bericht, den Sie nach Kapitel VII veröffentlichen, wird zu einem Attribut des Batteriepasses, den Sie nach dem Kapitel zum Batteriepass ausstellen.
Die Überschneidung geht tiefer als ein einzelnes Attribut. Ein Managementsystem für die Sorgfaltspflichten braucht Lieferantenidentitäten, Materialherkunft, Mengen und den Produktkettennachweis für Kobalt, Lithium, Nickel und Graphit. Der Batteriepass braucht die Zusammensetzung der Batterie, den Rezyklatanteil je Material und ab dem 18. August 2031 den Nachweis, dass die Mindestanteile an Rezyklat eingehalten werden (16 % Kobalt, 6 % Lithium, 6 % Nickel, 85 % Blei). Beide Programme befragen dieselben Lieferanten zu denselben Kilogramm. Ein Unternehmen, das jeden Lieferanten einmal anbindet und Passattribute und Beschaffungsnachweise in derselben strukturierten Pipeline erhebt, baut einen Datensatz auf und reicht ihn zweimal ein.
Rezyklat stärkt dieses Argument. Der OECD-Rahmen stellt an nachweislich recyceltes Material geringere vorgelagerte Anforderungen. Ein dokumentierter Produktkettennachweis vom Recycler bis zur neuen Zelle verkürzt daher die Prüfspur: Sie endet an der Recyclinganlage statt an einer Mine in einem Hochrisikogebiet. Jedes geprüfte Kilogramm recyceltes Kobalt ist zugleich Nachweis für die Quote und Risikominderung. Dieselbe Logik hilft bei der Überprüfung: Eine notifizierte Stelle, die strukturierte, mit Zeitstempel versehene Lieferkettendaten lesen kann, prüft schneller als eine, die einen Ordner voller PDFs erhält.
Fazit: eine Lieferkette, ein Datensatz, zwei Fristen
2027 ist nicht eine Frist, sondern zwei: Batteriepässe am 18. Februar, Sorgfaltspflichten am 18. August. Unternehmen, die beides als getrennte Projekte aufbauen, bezahlen zweimal für dieselben Lieferantendaten. Unternehmen, die die Pipeline des Batteriepasses als Nachweisbasis für die Sorgfaltspflichten nutzen, gehen mit einer schon weitgehend vollständigen Akte in die zweite Frist.
Das Lieferantenportal von Passoria erhebt Umwelt- und Arbeitsstandardnachweise von Materiallieferanten der Stufen 3 und 4 auf derselben Plattform, die auch den Batteriepass ausstellt, mit einem One-Click-Audit-Portal für den Prüfschritt. Wenn 2027 auf Ihrer Roadmap steht, ist unser Pilotprogramm für eine begrenzte Zahl von Partnern offen.